Sie haben geerbt – und jetzt?
Ob Vermietung oder Verkauf: Wenn Sie unsicher sind, wie es mit der geerbten Immobilie weitergehen soll – besonders bei einem überschuldeten Nachlass – stehen wir Ihnen mit Erfahrung und Diskretion zur Seite.
Peter Klein Immobilien – Ihr Makler im Kreis Neuwied, im Kreis Altenkirchen, Westerwald und in Köln – berät Sie persönlich und ehrlich zu Ihren Möglichkeiten. Sprechen Sie uns gerne an – wir sind für Sie da.
Der Erbfall ist eingetreten!
Was Sie tun können, um einen Zwist in der Familie um die Immobilie zu verhindern, sagen wir Ihnen hier:
✔️ Reden Sie miteinander – auch schon vor einer möglichen Erbschaft. In gemeinsamen Gesprächen kann herausgefunden werden, welche Vorstellungen jeder hat. So kann z. B. die Frage nach einem Verkauf oder der Vermietung vorab geklärt werden.
✔️ Respektieren Sie den letzten Willen des Erblassers, den er in seinem Testament erklärt hat, auch wenn es möglicherweise nicht ganz Ihren Interessen entspricht!
💡Info: Grundsätzlich haben alle Kinder Anspruch auf den gleichen Wertanteil einer Erbschaft, also auch auf den der Immobilie.
✔️ Holen Sie sich Hilfe vom Profi, wenn es um Immobilien geht. Der Immobilienmakler Ihres Vertrauens kennt die Probleme, die im Rahmen von Erbschaften auftreten können und zeigt Ihnen, welche Möglichkeiten es im Hinblick auf Ihre Immobilie gibt – gerade dann, wenn noch Schulden zu tilgen sind – und wie Streit vermieden werden kann.
✔️ Respektieren Sie den letzten Willen des Erblassers, den er in seinem Testament erklärt hat, auch wenn es möglicherweise nicht ganz Ihren Interessen entspricht!
💡Info: Grundsätzlich haben alle Kinder Anspruch auf den gleichen Wertanteil einer Erbschaft, also auch auf den der Immobilie.
✔️ Holen Sie sich Hilfe vom Profi, wenn es um Immobilien geht. Der Immobilienmakler Ihres Vertrauens kennt die Probleme, die im Rahmen von Erbschaften auftreten können und zeigt Ihnen, welche Möglichkeiten es im Hinblick auf Ihre Immobilie gibt – gerade dann, wenn noch Schulden zu tilgen sind – und wie Streit vermieden werden kann.
Geerbt und jetzt?

Was ist nun zu tun?
✅ Sie müssen zunächst durch eine formfreie ausdrückliche Erklärung die Erbschaft annehmen.
✅ Beantragen Sie anschließend den Erbschein beim zuständigen Amtsgericht, um überhaupt über die geerbte Immobilie verfügen zu können.
✅ Stellen Sie zudem einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs, da das Grundbuch nicht mehr aktuell ist (Erblasser ist noch als Eigentümer eingetragen).
✅ Durchdenken Sie vollumfänglich das Thema Steuern und besprechen Sie das mit einem Profi (bspw. Ihrem Steuerberater)
▶️ Erbschaftssteuer
▶️ Spekulationssteuer
▶️ Grunderwerbssteuer
✅ Ermitteln Sie den möglichen Verkaufspreis!
Wenden Sie sich dafür gerne unverbindlich an Peter Klein Immobilien.
✅ Beantragen Sie anschließend den Erbschein beim zuständigen Amtsgericht, um überhaupt über die geerbte Immobilie verfügen zu können.
✅ Stellen Sie zudem einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs, da das Grundbuch nicht mehr aktuell ist (Erblasser ist noch als Eigentümer eingetragen).
✅ Durchdenken Sie vollumfänglich das Thema Steuern und besprechen Sie das mit einem Profi (bspw. Ihrem Steuerberater)
▶️ Erbschaftssteuer
▶️ Spekulationssteuer
▶️ Grunderwerbssteuer
✅ Ermitteln Sie den möglichen Verkaufspreis!
Wenden Sie sich dafür gerne unverbindlich an Peter Klein Immobilien.
Nachlass ist überschuldet?
Sie haben geerbt, es handelt sich aber um einen überschuldeten Nachlass, der auch noch völlig undurchsichtig ist?
Zudem haben Sie Bedenken, dass Gläubiger an Sie herantreten könnten und Ansprüche bei Ihnen geltend machen möchten? Vielleicht überlegen Sie sogar, lieber das ganze Erbe auszuschlagen, bevor Sie noch durch das Erbes überschuldet sind?
Dann wenden Sie sich an einen Nachlassverwalter.
Ein Nachlassverwalter kommt zum Einsatz, wenn eine Überschuldung des Nachlasses naheliegt oder wenn er unübersichtlich ist. Dabei kann er verhindern, dass bei einer Überschuldung des Erbes Privatvermögen der Erben zur Tilgung von Verbindlichkeiten herangezogen wird. Man spricht von einer Haftungsbeschränkung.
Besteht die Annahme, dass eine Befriedigung von Verbindlichkeiten durch Erben ansteht, kann ebenfalls ein Nachlassverwalter bestellt werden. Dieser stellt dann sicher, dass der Nachlass bevorzugt für die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten eingesetzt wird.
Dann wenden Sie sich an einen Nachlassverwalter.
Ein Nachlassverwalter kommt zum Einsatz, wenn eine Überschuldung des Nachlasses naheliegt oder wenn er unübersichtlich ist. Dabei kann er verhindern, dass bei einer Überschuldung des Erbes Privatvermögen der Erben zur Tilgung von Verbindlichkeiten herangezogen wird. Man spricht von einer Haftungsbeschränkung.
Besteht die Annahme, dass eine Befriedigung von Verbindlichkeiten durch Erben ansteht, kann ebenfalls ein Nachlassverwalter bestellt werden. Dieser stellt dann sicher, dass der Nachlass bevorzugt für die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten eingesetzt wird.
Kümmern Sie sich um den Erbschein!

Er ist ein Nachweis darüber, dass Sie berechtigt sind, über das geerbte Vermögen zu verfügen.
Den Erbschein müssen Sie beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. In der Regel ist das Amtsgericht an dem Ort zuständig, wo der Verstorbene zuletzt gemeldet war. Die Kosten für die Ausstellung des Erbscheins hängen mit der Höhe der Hinterlassenschaft zusammen. Je höher die Hinterlassenschaft, desto höher können die Kosten ausfallen. Die Kosten für einen Erbschein richten sich nach der Gebührenordnung des „Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare“.
Der Erbschein berücksichtigt immer das Erbrecht zum Zeitpunkt des Erbfalls. Eine spätere Änderung des Erbrechts spielt dafür keine Rolle mehr. Für die Beantragung eines Erbscheins beim zuständigen Nachlassgericht gibt es übrigens keine festgelegte Frist. Der Erbschein kann jederzeit beantragt werden.
Bei einer gesetzlichen Erbfolge benötigen Sie für den Antrag in der Regel:
✅ Das Testament oder einen Erbvertrag, ✅ Heiratsurkunden
✅ Geburtsurkunden, ✅ Sterbeurkunden, ✅ Nachlasswert
✅ Schulden des Verstorbenen, ✅ Personalausweis oder Reisepass, ✅ Anschrift der Erben
Der Erbschein berücksichtigt immer das Erbrecht zum Zeitpunkt des Erbfalls. Eine spätere Änderung des Erbrechts spielt dafür keine Rolle mehr. Für die Beantragung eines Erbscheins beim zuständigen Nachlassgericht gibt es übrigens keine festgelegte Frist. Der Erbschein kann jederzeit beantragt werden.
Bei einer gesetzlichen Erbfolge benötigen Sie für den Antrag in der Regel:
✅ Das Testament oder einen Erbvertrag, ✅ Heiratsurkunden
✅ Geburtsurkunden, ✅ Sterbeurkunden, ✅ Nachlasswert
✅ Schulden des Verstorbenen, ✅ Personalausweis oder Reisepass, ✅ Anschrift der Erben
Was soll mit der geerbten Immobilie geschehen?
VERMIETEN?
✔️ Sie möchten in ein paar Jahren selbst einziehen.
✔️ Aus emotionalen Gründen möchten Sie nicht verkaufen.
✔️ Die Immobilie ist in einem guten Zustand und befindet sich in einer guten Lage, dadurch sind die Instandhaltungskosten und Mieteinnahmen gut kalkulierbar.
✔️ Sie wohnen in der Nähe und können sich selbst um die Betreuung der Mieter kümmern.
Egal welche Variante für Sie in Frage kommt, Peter Klein Immobilien unterstützt Sie gerne bei allen Fragen "rund um die Immobilie".
✔️ Aus emotionalen Gründen möchten Sie nicht verkaufen.
✔️ Die Immobilie ist in einem guten Zustand und befindet sich in einer guten Lage, dadurch sind die Instandhaltungskosten und Mieteinnahmen gut kalkulierbar.
✔️ Sie wohnen in der Nähe und können sich selbst um die Betreuung der Mieter kümmern.
Egal welche Variante für Sie in Frage kommt, Peter Klein Immobilien unterstützt Sie gerne bei allen Fragen "rund um die Immobilie".
VERKAUFEN?
✔️ Sie können das Geld sehr gut gebrauchen und möchten nicht selbst einziehen.
✔️ Das Haus befindet sich in einem guten Zustand und würde einen angemessenen Preis erzielen.
✔️ Die Voraussetzungen für den Wegfall der Spekulationssteuer sind gegeben.
✔️ Ihr Lebensmittelpunkt ist weiter weg und Sie können sich nicht um die Vermietung der Immobilie kümmern.
✔️ Sie erben in einer Erbengemeinschaft, die anderen Erben möchten verkaufen und sie können sie aber nicht auszahlen.
Geerbetes Haus verkaufen!

Haben sich für den Verkauf Ihres geerbten Hauses entschieden, müssen einige Dinge beachtet werden.
Wir haben Ihnen hier stichpunktartig die Wichtigsten zusammengetragen:
✅ Sie müssen zunächst durch eine formfreie ausdrückliche Erklärung die Erbschaft annehmen.
✅ Beantragen Sie anschließend den Erbschein beim zuständigen Amtsgericht, um überhaupt über die geerbte Immobilie verfügen zu können.
✅ Stellen Sie zudem einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs, da das Grundbuch nicht mehr aktuell ist (Erblasser ist noch als Eigentümer eingetragen).
✅ Durchdenken Sie vollumfänglich das Thema Steuern und besprechen Sie das mit einem Profi (bspw. Ihrem Steuerberater)
▶️ Erbschaftssteuer
▶️ Spekulationssteuer
▶️ Grunderwerbssteuer
✅ Ermitteln Sie den möglichen Verkaufspreis realistisch mit Hilfe eines Immobilienexperten.
Wenden Sie sich dafür gerne unverbindlich an Peter Klein Immobilien.
✅ Sie müssen zunächst durch eine formfreie ausdrückliche Erklärung die Erbschaft annehmen.
✅ Beantragen Sie anschließend den Erbschein beim zuständigen Amtsgericht, um überhaupt über die geerbte Immobilie verfügen zu können.
✅ Stellen Sie zudem einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs, da das Grundbuch nicht mehr aktuell ist (Erblasser ist noch als Eigentümer eingetragen).
✅ Durchdenken Sie vollumfänglich das Thema Steuern und besprechen Sie das mit einem Profi (bspw. Ihrem Steuerberater)
▶️ Erbschaftssteuer
▶️ Spekulationssteuer
▶️ Grunderwerbssteuer
✅ Ermitteln Sie den möglichen Verkaufspreis realistisch mit Hilfe eines Immobilienexperten.
Wenden Sie sich dafür gerne unverbindlich an Peter Klein Immobilien.
Kann ein Erbe aus der Erbengemeinschaft allein verkaufen?

Gehört eine Immobilie zur Erbschaft, ist es für Alleinerben einfach. Sie können frei entscheiden, ob sie diese verkaufen oder behalten möchten. Anders sieht es jedoch aus, wenn es sich um eine Erbengemeinschaft handelt. Denn stellt sich nur einer quer, wird es kompliziert 🤔
Ein Erbe aus der Erbengemeinschaft kann die Immobilie nicht alleine verkaufen. Er kann jedoch eine Teilungsversteigerung beantragen. Dies geht auch ohne die Zustimmung der anderen Erben.
Die Teilungsversteigerung stellt jedoch für alle Beteiligten einen sehr langwierigen und mühsamen Lösungsweg dar. Auch ist hierbei mit großen Einbußen am Erlös zu rechnen. Der Antragsteller muss zudem das Verkehrswertgutachten sowie die Gebühren vorstrecken. Ist die Teilungsversteigerung beendet, liegt der Erlös beim Gericht und zwar solange, bis alle Erben einstimmig erklären, wer wieviel von dem Erlös bekommen soll.
Erben mehrere Personen eine Immobilie, so sind sie gemeinsam als Erbengemeinschaft dafür zuständig, diese zu verwalten.
Da Miterben nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen können, ist Einstimmigkeit der Miterben bei der Immobilienveräußerung notwendig. Jeder einzelne Miterbe kann somit einen Hausverkauf verhindern. Andersherum ist es auch nicht möglich, das ein Erbe aus der Erbengemeinschaft die Immobilie alleine verkauft.
Zwar kann jeder einzelne Miterbe Aktivitäten zur Immobilienvermarktung ergreifen, ohne sich mit der Erbengemeinschaft zuvor abzustimmen. Eine Verfügung über die Immobilie ist jedoch nur durch die Erbengemeinschaft möglich. Auch darf die Vermarktung die Rechte der übrigen Miterben nicht beeinträchtigen.
Wenn die Immobilie verkauft werden soll, müssen alle Miterben einstimmig den Verkauf beschließen. Das ist in den allermeisten Fällen so, da der Verkauf einer Immobilie in der Regel eine wesentliche Veränderung des gesamten Nachlasses bedeutet.
Ein Erbe aus der Erbengemeinschaft kann die Immobilie nicht alleine verkaufen. Er kann jedoch eine Teilungsversteigerung beantragen. Dies geht auch ohne die Zustimmung der anderen Erben.
Die Teilungsversteigerung stellt jedoch für alle Beteiligten einen sehr langwierigen und mühsamen Lösungsweg dar. Auch ist hierbei mit großen Einbußen am Erlös zu rechnen. Der Antragsteller muss zudem das Verkehrswertgutachten sowie die Gebühren vorstrecken. Ist die Teilungsversteigerung beendet, liegt der Erlös beim Gericht und zwar solange, bis alle Erben einstimmig erklären, wer wieviel von dem Erlös bekommen soll.
Erben mehrere Personen eine Immobilie, so sind sie gemeinsam als Erbengemeinschaft dafür zuständig, diese zu verwalten.
Da Miterben nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen können, ist Einstimmigkeit der Miterben bei der Immobilienveräußerung notwendig. Jeder einzelne Miterbe kann somit einen Hausverkauf verhindern. Andersherum ist es auch nicht möglich, das ein Erbe aus der Erbengemeinschaft die Immobilie alleine verkauft.
Zwar kann jeder einzelne Miterbe Aktivitäten zur Immobilienvermarktung ergreifen, ohne sich mit der Erbengemeinschaft zuvor abzustimmen. Eine Verfügung über die Immobilie ist jedoch nur durch die Erbengemeinschaft möglich. Auch darf die Vermarktung die Rechte der übrigen Miterben nicht beeinträchtigen.
Wenn die Immobilie verkauft werden soll, müssen alle Miterben einstimmig den Verkauf beschließen. Das ist in den allermeisten Fällen so, da der Verkauf einer Immobilie in der Regel eine wesentliche Veränderung des gesamten Nachlasses bedeutet.
