Wissenswertes - "rund" um den Kauf einer Immobilie!
Hauskauf ohne Trauschein!

Diese Fragen sollten Sie sich stellen!
Wer mit seinem Partner ein gemeinsames Haus oder eine Wohnung kaufen will, der muss nicht unbedingt verheiratet sein. Jedoch sollten sich Paare ohne Trauschein beim Immobilienkauf besonders gründlich absichern.
Damit eine Immobilie auch wirklich beiden Partnern gehört, müssen sie auch beide im Grundbuch stehen. Daher lassen sich viele unverheiratete Paare mit einem Eigentumsverhältnis von 50 Prozent eintragen. Bei einer Trennung gehört dann automatisch beiden Parteien jeweils die Hälfte des Hauses. Da es bei Paaren oft vorkommt, dass einer mehr verdient und deshalb einen größeren Teil der Tilgung übernimmt, sollten unverheiratete Paare die Beteiligungsverhältnisse im Grundbuch etwas detaillierter festhalten.
Bei Tod einer der Partner ist der verbliebene Partner nicht automatisch erbberechtigt, wie es bei verheirateten Paaren der Fall wäre. Daher sollten unverheiratete Paare Erbschaftsfragen durch ein Testament klären. Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass unverheiratete Paare in jedem Fall kräftig Erbschaftssteuer zahlen. Ehepartnern steht ein Freibetrag von 500.000 Euro zu, Lebensgefährten lediglich 20.000 Euro.
Damit eine Immobilie auch wirklich beiden Partnern gehört, müssen sie auch beide im Grundbuch stehen. Daher lassen sich viele unverheiratete Paare mit einem Eigentumsverhältnis von 50 Prozent eintragen. Bei einer Trennung gehört dann automatisch beiden Parteien jeweils die Hälfte des Hauses. Da es bei Paaren oft vorkommt, dass einer mehr verdient und deshalb einen größeren Teil der Tilgung übernimmt, sollten unverheiratete Paare die Beteiligungsverhältnisse im Grundbuch etwas detaillierter festhalten.
Bei Tod einer der Partner ist der verbliebene Partner nicht automatisch erbberechtigt, wie es bei verheirateten Paaren der Fall wäre. Daher sollten unverheiratete Paare Erbschaftsfragen durch ein Testament klären. Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass unverheiratete Paare in jedem Fall kräftig Erbschaftssteuer zahlen. Ehepartnern steht ein Freibetrag von 500.000 Euro zu, Lebensgefährten lediglich 20.000 Euro.
Vertragsgestaltung
Ein Haus- oder Wohnungskauf ist kein Alltagsgeschäft. Im Supermarkt zahlt der Käufer bar und ihm gehört die Ware. Beim Grundstückskauf ist das komplizierter. Der Käufer wird nicht Eigentümer, indem er den Haustürschlüssel erhält. Er muss erst als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden. Zwischen Abschluss des Kaufvertrages und Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch muss noch einiges geschehen. Für die Zwischenzeit sieht der Kaufvertrag daher zum Schutz von Verkäufer und Käufer verschiedene Absicherungen vor:
Beurkundung des Kaufvertrages

Dem Notar als unparteiischer, neutraler Berater hat das Gesetz die Aufgabe übertragen, Käufer wie Verkäufer vor Fallstricken zu bewahren.
Der Notar bespricht den Vertragstext mit den Beteiligten, wobei er ihn vollständig vorliest, damit nichts übersehen wird. Wenn alle mit dem Text einverstanden sind, unterschreiben sie ihn. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Notar, dass er den Vertrag amtlich geprüft hat und die Beurkundung abgeschlossen ist. Das Original wird sicher und vertraulich beim Notar verwahrt.
Zusätzlich organisiert der Notar die Abwicklung des besiegelten Kaufvertrages, besorgt behördliche Genehmigungen, stellt bei Gericht die notwendigen Anträge und kümmert sich um die Löschung von Belastungen im Grundbuch.
Der Notar veranlasst die Eintragung einer Vormerkung zum Schutz des Käufers und er verwaltet, soweit erforderlich, den ihm anvertrauten Kaufpreis auf einem Notaranderkonto.
Der Notar ist Ihr Wegweiser im Behördendschungel!
Zusätzlich organisiert der Notar die Abwicklung des besiegelten Kaufvertrages, besorgt behördliche Genehmigungen, stellt bei Gericht die notwendigen Anträge und kümmert sich um die Löschung von Belastungen im Grundbuch.
Der Notar veranlasst die Eintragung einer Vormerkung zum Schutz des Käufers und er verwaltet, soweit erforderlich, den ihm anvertrauten Kaufpreis auf einem Notaranderkonto.
Der Notar ist Ihr Wegweiser im Behördendschungel!
Worum kümmert sich ein Notar!

Wer ein Haus kaufen möchte, kommt nicht drum herum, einen Notar zu beauftragen und zu bezahlen.
Jeder gültige Hauskauf benötigt einen notariell beurkundeten Kaufvertrag - denn erst dieser macht den Kaufprozess rechtsgültig.
Die Kosten dafür tragen in der Regel Sie als Käufer - Sie haben somit auch die Qual der Wahl und können den Notar Ihres Vertrauens beauftragen. Der Verkäufer sollte jedoch mit Ihrer Wahl einverstanden sein, um einen reibungslosen Ablauf sicherzustellen. Der Notar stellt immer eine neutrale und unparteiische Person dar.
Er übernimmt für Sie wichtige Aufgaben:
👉 Löschung der Grundschuld des Verkäufers
👉 Einholen der Vorkaufsverzichtserklärung bei der Gemeinde
👉 Eintragung von Wegerechten und Wohnrechten
👉 Fälligkeitsstellung des Kaufpreises
👉 Eintragung der Auflassungsvormerkung in das Grundbuch
👉 Treuhandabwicklungen
👉 Beratung bei Fragen zu rechtlichen Bedingungen rund um den Hauskauf
👉 Grundbucheintragung für Hypotheken
👉 Verständigung des Immobilienverkaufs an das Finanzamt
👉 Sicherstellung der Zahlungsabwicklung
Die Kosten dafür tragen in der Regel Sie als Käufer - Sie haben somit auch die Qual der Wahl und können den Notar Ihres Vertrauens beauftragen. Der Verkäufer sollte jedoch mit Ihrer Wahl einverstanden sein, um einen reibungslosen Ablauf sicherzustellen. Der Notar stellt immer eine neutrale und unparteiische Person dar.
Er übernimmt für Sie wichtige Aufgaben:
👉 Löschung der Grundschuld des Verkäufers
👉 Einholen der Vorkaufsverzichtserklärung bei der Gemeinde
👉 Eintragung von Wegerechten und Wohnrechten
👉 Fälligkeitsstellung des Kaufpreises
👉 Eintragung der Auflassungsvormerkung in das Grundbuch
👉 Treuhandabwicklungen
👉 Beratung bei Fragen zu rechtlichen Bedingungen rund um den Hauskauf
👉 Grundbucheintragung für Hypotheken
👉 Verständigung des Immobilienverkaufs an das Finanzamt
👉 Sicherstellung der Zahlungsabwicklung
Wer bezahlt den Notar?

Wer eine Immobilie verkauft, benötigt zwingend einen Notar, denn ausschließlich notariell beurkundete Kaufverträge sind hier rechtskräftig.
Dies deshalb, da es sich beim Verkauf von Immobilien um komplexe Verträge und hohe Geldwerte handelt. Der Gesetzgeber hat diese Maßnahme eingeführt, um Käufer und Verkäufer zu schützen.
Notare sind neutral und achten auf die rechtliche und formale Korrektheit. Sie klären darüber hinaus alle Beteiligten über deren Rechte und Pflichten auf und helfen dabei, eventuelle Unklarheiten aufzuklären.
Die anfallenden Notargebühren beim Immobilienkauf und -verkauf liegen bei rund 1,5 Prozent des Kaufpreises und sind im Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt.
Im Normalfall tragen die Käufer den Großteil der anfallenden Kosten für Notar und Grundbucheintragung. Die Verkäufer beteiligen sich meist nur anteilig an den Kosten, beispielsweise wenn spezielle Änderungen im Grundbuch vollzogen werden müssen.
Notare sind neutral und achten auf die rechtliche und formale Korrektheit. Sie klären darüber hinaus alle Beteiligten über deren Rechte und Pflichten auf und helfen dabei, eventuelle Unklarheiten aufzuklären.
Die anfallenden Notargebühren beim Immobilienkauf und -verkauf liegen bei rund 1,5 Prozent des Kaufpreises und sind im Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt.
Im Normalfall tragen die Käufer den Großteil der anfallenden Kosten für Notar und Grundbucheintragung. Die Verkäufer beteiligen sich meist nur anteilig an den Kosten, beispielsweise wenn spezielle Änderungen im Grundbuch vollzogen werden müssen.
Was ist das Grundbuch?

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das alle Grundstücke dokumentiert, die in einem Gemeindebezirk liegen.
Im Grundbuch kann man alles über die Rechts-, Eigentums-, und Schuldverhältnisse der dort erfassten Grundstücke nachlesen. Die Grundstücke der jeweiligen Eigentümer sind auf einem Grundbuchblatt gelistet.
Bestandteile des Grundbuchs:
📖 Abteilung I: Enthält Informationen zu den Eigentümern und Hinweise zu den rechtlichen Eigentumsverhältnissen.
📖 Abteilung II: Enthält alle Beschränkungen und Lasten, die für Kaufinteressenten relevant sein können. Auch Nutzungsrechte, Erbbaurechte und Nießbrauchrechte werden hier vermerkt.
📖 Abteilung III: Enthält eine Auflistung aller Hypotheken, Renten- und Grundschulden. Wichtig ist hier die Reihenfolge der Einträge, da diese im Falle einer Zwangsversteigerung die Verteilung des Erlöses an die Gläubiger regelt.
Bestandteile des Grundbuchs:
📖 Abteilung I: Enthält Informationen zu den Eigentümern und Hinweise zu den rechtlichen Eigentumsverhältnissen.
📖 Abteilung II: Enthält alle Beschränkungen und Lasten, die für Kaufinteressenten relevant sein können. Auch Nutzungsrechte, Erbbaurechte und Nießbrauchrechte werden hier vermerkt.
📖 Abteilung III: Enthält eine Auflistung aller Hypotheken, Renten- und Grundschulden. Wichtig ist hier die Reihenfolge der Einträge, da diese im Falle einer Zwangsversteigerung die Verteilung des Erlöses an die Gläubiger regelt.
Was steht im Grundbuch + wie man diesen anfordern kann!

Wer einen Grundbuchauszug beantragen möchte, muss ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
Hierzu sind entsprechende Belege vorzulegen, wie beispielsweise der Entwurf eines Kaufvertrages oder eine Genehmigung des aktuellen Besitzers.
Angefordert werden kann der Grundbuchauszug beim zuständigen Grundbuchamt. Dies ist eine Unterabteilung der jeweiligen Amtsgerichte. Hierfür ist ein entsprechender Antrag zu stellen - entweder schriftlich per Post oder aber mündlich vor Ort.
Folgende Unterlagen müssen dabei vorgelegt werden:
📖 Begründung für den Antrag
📖 Personalausweis
📖 Mietvertrag, Kaufvertrag oder Genehmigung des Eigentümers
📖 Konkrete Angaben zur Immobilie wie Adresse, Grundbuchblatt, Flur- und Gemarkungsnummer
Potenzielle Käufer sollten auf die Abteilungen I, II und III achten. In Abteilung I steht beispielsweise der jeweilige Eigentümer des Grundstücks. Nur wer hier eingetragen ist, hat auch das Recht, die Immobilie zu verkaufen.
In Abteilung II können Sie sich über eventuelle Grundstücksbelastungen informieren. Auch Wohn- oder Nießbrauchsrechte von Dritten werden dort festgehalten.
In Abteilung III werden die Hypotheken oder Grundschulden festgehalten.
Angefordert werden kann der Grundbuchauszug beim zuständigen Grundbuchamt. Dies ist eine Unterabteilung der jeweiligen Amtsgerichte. Hierfür ist ein entsprechender Antrag zu stellen - entweder schriftlich per Post oder aber mündlich vor Ort.
Folgende Unterlagen müssen dabei vorgelegt werden:
📖 Begründung für den Antrag
📖 Personalausweis
📖 Mietvertrag, Kaufvertrag oder Genehmigung des Eigentümers
📖 Konkrete Angaben zur Immobilie wie Adresse, Grundbuchblatt, Flur- und Gemarkungsnummer
Potenzielle Käufer sollten auf die Abteilungen I, II und III achten. In Abteilung I steht beispielsweise der jeweilige Eigentümer des Grundstücks. Nur wer hier eingetragen ist, hat auch das Recht, die Immobilie zu verkaufen.
In Abteilung II können Sie sich über eventuelle Grundstücksbelastungen informieren. Auch Wohn- oder Nießbrauchsrechte von Dritten werden dort festgehalten.
In Abteilung III werden die Hypotheken oder Grundschulden festgehalten.
So läuft die Eintragung im Grundbuch ab!

In einem gemeinsamen Notartermin mit Käufer und Verkäufer unterschreiben beide Parteien den Vertrag und lassen dies vom Notar beurkunden.
Im Anschluss veranlasst der Notar beim Grundbuchamt eine Auflassungsvormerkung. Dies ist eine Vormerkung des nächsten Eigentümers, um zu verhindern, dass der Verkäufer gleichzeitig die Immobilie auch noch an weitere Interessenten verkaufen kann.
Ist die Vormerkung erfolgt, informiert der Notar über die fällige Kaufpreiszahlung. Erst nach der Zahlung und deren Bestätigung durch den Verkäufer, veranlasst der Notar letztendlich, dass der Käufer als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird.
Wenn die Immobilie über einen Kredit finanziert wird, erfolgt auch ein Eintrag der Grundschuld ins Grundbuch. Denn damit ist die Bank für die Laufzeit des Darlehens Miteigentümer.
Wie lange das Verfahren dauert, variiert und ist stark davon abhängig, wie stark das jeweilige Grundbuchamt ausgelastet ist. Es kann sich aber über mehrere Woche oder Monate ziehen.
Ist die Vormerkung erfolgt, informiert der Notar über die fällige Kaufpreiszahlung. Erst nach der Zahlung und deren Bestätigung durch den Verkäufer, veranlasst der Notar letztendlich, dass der Käufer als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird.
Wenn die Immobilie über einen Kredit finanziert wird, erfolgt auch ein Eintrag der Grundschuld ins Grundbuch. Denn damit ist die Bank für die Laufzeit des Darlehens Miteigentümer.
Wie lange das Verfahren dauert, variiert und ist stark davon abhängig, wie stark das jeweilige Grundbuchamt ausgelastet ist. Es kann sich aber über mehrere Woche oder Monate ziehen.
Voraussetzungen für Grunddienstbarkeiten

Grunddienstbarkeiten sind Vereinbarungen zwischen zwei Grundstückseigentümern
Durch diese Vereinbarungen wird die Nutzung von Grund und Boden geregelt. Die Grunddienstbarkeiten werden im Grundbuch eingetragen und sind rechtlich bindend und bestehen auch bei einem Eigentümerwechsel weiter. Es wird zwischen zwei Arten von Grunddienstbarkeiten unterschieden: 1️⃣Nutzungsdienstbarkeit - ein Grundstückseigentümer bekommt die Befugnis, Teile des fremden Grundstücks zu nutzen 2️⃣Unterlassungsdienstbarkeit - bestimmte Handlungen werden einem Grundstückseigentümer verboten Die wichtigste Voraussetzung für Grunddienstbarkeiten ist die Einigung beider Parteien vor Eintragung ins Grundbuch. Das bedeutet, dass beide betroffenen Eigentümer den Vereinbarungen zustimmen müssen. Es dürfen auch keine Nachteile für den dienenden Eigentümer entstehen. Es ist das Ziel, die Belastung so gering wie möglich zu halten - oftmals wird auch eine Entschädigung vereinbart.
Baulasten sind dauerhafte baurechtliche Einschränkungen

Sie sind für Grundstücke gültig und sind entweder im Baulastenverzeichnis oder im Grundbucheintrag zu finden.
Es gibt unterschiedliche Arten der Baulasten:
1️⃣ Abstandsflächenbaulast - ist die häufigste Baulast und verpflichtet Eigentümer dazu bestimmte Flächen nicht zu bebauen um den Abstand zu anderen Grundstücken einzuhalten.
2️⃣ Stellplatzbaulast - Stellplätze anderer Eigentümer befinden sich auf dem eigenen Grundstück.
3️⃣ Spielflächenbaulast - bei mehr als 5 Wohnungen ist es verpflichtend eine Spielfläche für Kinder bereit zu stellen.
4️⃣ Erschließungsbaulast - hat das Nachbargrundstück keinen Zugang zu Strom und Wasser, kann der Anschluss über ein anderes Grundstück erfolgen.
5️⃣ Anbaulast - Gebäude, die sich direkt an einer Straße befinden, müssen in geschlossener Front aneinander abschließen.
Es ist möglich eine eingetragene Baulast zu löschen - jedoch nur mit der Einverständnis aller Beteiligten und der Zustimmung der Baubehörde.
1️⃣ Abstandsflächenbaulast - ist die häufigste Baulast und verpflichtet Eigentümer dazu bestimmte Flächen nicht zu bebauen um den Abstand zu anderen Grundstücken einzuhalten.
2️⃣ Stellplatzbaulast - Stellplätze anderer Eigentümer befinden sich auf dem eigenen Grundstück.
3️⃣ Spielflächenbaulast - bei mehr als 5 Wohnungen ist es verpflichtend eine Spielfläche für Kinder bereit zu stellen.
4️⃣ Erschließungsbaulast - hat das Nachbargrundstück keinen Zugang zu Strom und Wasser, kann der Anschluss über ein anderes Grundstück erfolgen.
5️⃣ Anbaulast - Gebäude, die sich direkt an einer Straße befinden, müssen in geschlossener Front aneinander abschließen.
Es ist möglich eine eingetragene Baulast zu löschen - jedoch nur mit der Einverständnis aller Beteiligten und der Zustimmung der Baubehörde.
Nießbrauch - was ist das?
Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwei verschiedene Arten von Nießbrauch:
📍 Vorbehaltsnießbrauch: Hier wechselt der Besitz den Eigentümer, gleichzeitig wird der Nießbrauch an der Immobilie erworben. Diese Art des Nießbrauchs wird gewählt, wenn die Immobilie an die Kinder übergeht, die Eltern aber das lebenslange Wohnrecht oder Kapital erhalten wollen.
📍 Zuwendungsnießbrauch: Das Nießbrauchrecht funktioniert auch umgekehrt. Bei dieser Variante bleibt der vorherige Besitzer zivilrechtlich der Eigentümer, gibt aber das Recht auf Mieteinnahmen oder das Wohnrecht ab. Die bedachte Person kann in der Immobilie wohnen oder das Objekt vermieten.
📍 Zuwendungsnießbrauch: Das Nießbrauchrecht funktioniert auch umgekehrt. Bei dieser Variante bleibt der vorherige Besitzer zivilrechtlich der Eigentümer, gibt aber das Recht auf Mieteinnahmen oder das Wohnrecht ab. Die bedachte Person kann in der Immobilie wohnen oder das Objekt vermieten.

Auflassungsvormerkung:
Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung an dem veräußerten Grundstück, das heisst, dieses wird für den Käufer „reserviert".
Schließlich achtet der Notar darauf, dass die Eigentumsumschreibung im Grundbuch ordnungsgemäß erfolgt. Wenn der Käufer ein Darlehen zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommen hat, beurkundet der Notar auch die zur Absicherung der Bank erforderlichen Grundschulden und Hypotheken.
Schließlich achtet der Notar darauf, dass die Eigentumsumschreibung im Grundbuch ordnungsgemäß erfolgt. Wenn der Käufer ein Darlehen zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommen hat, beurkundet der Notar auch die zur Absicherung der Bank erforderlichen Grundschulden und Hypotheken.

Fälligkeit des Kaufpreises:
Der Käufer will den Kaufpreis erst zahlen, wenn er das unbelastete Eigentum an dem Grundstück - wie vereinbart - sicher erhalten wird. Der Notar kennt die Voraussetzungen dafür und schlägt eine entsprechende Vertragsklausel vor. Der Notar wird beauftragt, alle gerichtlichen, behördlichen und privaten Erklärungen zu beschaffen und die erforderlichen Anträge zu stellen. Liegen dem Notar alle Unterlagen vor, teilt er Ihnen dies mit (Fälligkeitsmitteilung). Jetzt kann der Käufer den Kaufpreis bezahlen.
Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr (wirtschaftlicher Übergang)
Der Käufer wird erst Eigentümer, wenn er in das Grundbuch eingetragen wird. Oft soll der Käufer schon vor diesem Zeitpunkt das Haus oder die Wohnungen wie ein Eigentümer benutzen dürfen (wirtschaftlicher Übergang). Ab dann stehen ihm alle Erträge des Grundstücks, wie z. B. Mieteinnahmen zu. Dafür muss er aber auch alle Kosten - z. B. Grundsteuern, Müll- und Abwassergebühren - tragen. Der Zeitpunkt wird im Kaufvertrag vereinbart: Meist muss der Käufer den Kaufpreis bezahlen, bevor er den Hausschlüssel erhält.


Übergang des Eigentums
Der Verkäufer will sein Eigentum erst aufgeben, wenn der Kaufpreis bezahlt ist. Deshalb reicht der Notar den Antrag auf Umschreibung des Eigentums erst dann beim Grundbuchamt ein, wenn ihm ein Zahlungsbeleg vorliegt, dass der Verkäufer den Kaufpreis erhalten hat.
Man sieht also: Der Notar sorgt für eine ausgewogene Vertragsgestaltung und übernimmt die komplizierte Vertragsabwicklung.
Man sieht also: Der Notar sorgt für eine ausgewogene Vertragsgestaltung und übernimmt die komplizierte Vertragsabwicklung.
Sondereigentum
Sind die Räume einer Wohnung, abgetrennter Keller, Garagen oder Tiefgaragenstellplätze. Es kommt auf den Einzelfall an. Maßgeblich ist die Teilungserklärung.

Kaufpreisfinanzierung und Grundpfandrechte
Viele Käufer einer Immobilie finanzieren einen Teil des Kaufpreises über einen Bankkredit. Die Bank und der Käufer schließen einen Darlehensvertrag. Sie vereinbaren, wie das Darlehen zurückgezahlt wird und regeln die Höhe der Zinsen.
Die Bank will sich für den Fall absichern, dass der Käufer das Darlehen nicht zurückzahlen kann. Meistens wird das gekaufte Grundstück als Sicherheit verwendet. Dazu wird es zugunsten der Bank mit der Grundschuld belastet.
Die Bank will sich für den Fall absichern, dass der Käufer das Darlehen nicht zurückzahlen kann. Meistens wird das gekaufte Grundstück als Sicherheit verwendet. Dazu wird es zugunsten der Bank mit der Grundschuld belastet.

Grundschuld oder Hypothek
Viele Käufer eines Grundstücks sagen: „Mein Haus gehört für die nächsten 30 Jahre der Bank." Diese Redensart meint: Zwar wird der Käufer Eigentümer, wenn er im Grundbuch steht. Die Bank kann aber auf das Grundstück zugreifen, wenn der Darlehensnehmer nicht pünktlich zahlt. Mit der Eintragung einer Grundschuld oder einer Hypothek ist es, als hätte der Käufer das Grundstück der Bank „verpfändet". Die Bank kann das Grundstück durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung zu Geld machen. Gegenüber der Hypothek hat die Grundschuld den Vorteil, dass sie beliebig oft als Sicherheit für andere Forderungen verwendet werden kann. Welche Schulden durch die Grundschuld abgesichert werden, ergibt sich aus einer besonderen Vereinbarung - der Zweckerklärung. Die Zweckerklärung ist deshalb besonders wichtig. Mann sollte sie sich genau ansehen. Fragen beantwortet der Notar in einem persönlichen Beratungsgespräch.
Grundschuld und Grundschuldzinsen müssen in das Grundbuch eingetragen werden. Die Grundschuld gibt der Bank das Recht, in das verpfändete Grundstück zu vollstrecken.
Grundschuld und Grundschuldzinsen müssen in das Grundbuch eingetragen werden. Die Grundschuld gibt der Bank das Recht, in das verpfändete Grundstück zu vollstrecken.
Grundschuldzinsen
Oft werden Grundschuldzinsen von 15 %, 18 % oder 20 % vereinbart und eingetragen. Das ist eine Obergrenze. Es bleibt Spielraum für andere Forderungen. Maßgeblich für die tatsächlichen Ansprüche der Bank ist die Zinshöhe der gesicherten Forderung, also z. B. aus dem Darlehensvertrag.


Zwangsvollstreckung
Wenn der Darlehensnehmer (Käufer) das Darlehen nicht zurückzahlt, müsste die Bank vor Gericht klagen. Mit dem Urteil könnte sie dann auf das restliche Vermögen des Darlehensnehmers zugreifen, also z. B. ein Konto oder Lohnansprüche pfänden. Das ist zeitaufwendig und teuer, deshalb verlangen Banken neben der Grundschuld meist noch ein Schuldanerkenntnis. Hat der Darlehensnehmer in der notariellen Bestellungsurkunde ein solches Schuldanerkenntnis abgegeben und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, kann die Bank ohne Gerichtsprozess vollstrecken. Vollstreckt die Bank zu Unrecht, kann sich der Darlehensnehmer vor Gericht dagegen wehren.
Textquelle: Teilauszug aus der Erscheinung des Deutschen Notarverlages- Immobilienkaufvertrag.
Textquelle: Teilauszug aus der Erscheinung des Deutschen Notarverlages- Immobilienkaufvertrag.
Eigentumswohnung
Man muss nicht gleich ein ganzes Grundstück mit einem Haus kaufen. Ein Haus kann auch in Eigentumswohnungen aufgeteilt sein. Der Käufer einer Eigentumswohnung erwirbt nicht nur Eigentum an einer Wohnung (Sondereigentum), sondern gleichzeitig auch einen Anteil an dem gesamten Gebäude und an dem Grund und Boden, auf dem das Gebäude steht (gemeinschaftliches Eigentum).
Teilungserklärung

Die Teilungserklärung regelt die formelle Aufteilung eines Gebäudes - es werden Regeln und Pflichten festgesetzt, an die sich die Eigentümer zu halten haben
Die Teilungserklärung wird benötigt, wenn beispielsweise einzelne Wohnungen eines Mehrfamilienhauses verkauft werden.
In der Teilungserklärung werden folgende Bereiche geregelt:
- das Gemeinschaftseigentum
- das Sondereigentum
- das Wohnungseigentum
Des Weiteren findet man Informationen über:
- das Sondernutzungsrecht
- die Nutzungs- und Gebrauchsbeschränkungen
Durch die Regelung von Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum und Wohnungseigentum wird die Aufteilung der anfallenden Kosten geregelt: Instandsetzungskosten, Betriebskosten, sowie auch Wartungskosten.
Beispiel: Zählt der Garten zum Gemeinschaftseigentum, werden die Kosten der Pflege, sowie des Winterdienstes anteilig an alle Eigentümer abgerechnet.
In der Teilungserklärung werden folgende Bereiche geregelt:
- das Gemeinschaftseigentum
- das Sondereigentum
- das Wohnungseigentum
Des Weiteren findet man Informationen über:
- das Sondernutzungsrecht
- die Nutzungs- und Gebrauchsbeschränkungen
Durch die Regelung von Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum und Wohnungseigentum wird die Aufteilung der anfallenden Kosten geregelt: Instandsetzungskosten, Betriebskosten, sowie auch Wartungskosten.
Beispiel: Zählt der Garten zum Gemeinschaftseigentum, werden die Kosten der Pflege, sowie des Winterdienstes anteilig an alle Eigentümer abgerechnet.
Sondernutzungsrechte
Geben einzelnen Wohnungseigentümern das Recht, Teile des gemeinschaftlichen Eigentums allein unter Ausschluss der anderen Wohnungseigentümer zu nutzen (z. B. oberirdische Pkw-Stellplätze, Terrassen, Gartenflächen oder Dachspeicherräume).
Eigentum an einzelnen Wohnungen eines Hauses entsteht, wenn das Haus in einer notariellen Teilungserklärung aufgeteilt wird. Für jede Wohnung wird ein eigenes separates Grundbuch angelegt. Die Eigentümer der Wohnungen bilden die Gemeinschaft, die ihre Spielregeln braucht. Gesetzliche Regeln enthält das Wohnungseigentumsgesetz. Diese wird durch eine Gemeinschaftsordnung und durch Beschlüsse der Wohnungseigentümer ergänzt. Die Teilungserklärung mit der Gemeinschaftsordnung und das Beschlussbuch sind deshalb wichtige Unterlagen. Ein Käufer, der diese vor der Beurkundung nicht genau anschaut, riskiert böse Überraschungen. Auch über das Hausgeld, das meist monatlich gezahlt wird und über Instandhaltungsrücklagen, muss sich der Käufer informieren.
Eigentum an einzelnen Wohnungen eines Hauses entsteht, wenn das Haus in einer notariellen Teilungserklärung aufgeteilt wird. Für jede Wohnung wird ein eigenes separates Grundbuch angelegt. Die Eigentümer der Wohnungen bilden die Gemeinschaft, die ihre Spielregeln braucht. Gesetzliche Regeln enthält das Wohnungseigentumsgesetz. Diese wird durch eine Gemeinschaftsordnung und durch Beschlüsse der Wohnungseigentümer ergänzt. Die Teilungserklärung mit der Gemeinschaftsordnung und das Beschlussbuch sind deshalb wichtige Unterlagen. Ein Käufer, der diese vor der Beurkundung nicht genau anschaut, riskiert böse Überraschungen. Auch über das Hausgeld, das meist monatlich gezahlt wird und über Instandhaltungsrücklagen, muss sich der Käufer informieren.


Gemeinschaftliches Eigentum
Sind das Grundstück und alle Teile des Gebäudes, die nicht Sondereigentum sind. Das sind vor allem die tragenden Teile des Gebäudes und alle gemeinschaftlich genutzten Bereiche (z. B. Treppenhäuser, Aufzüge, Flure oder Heizungsanlagen).
Die Wohnung, die räumlich genau abgegrenzt ist, steht nur dem jeweiligen Eigentümer zu. Der Rest des Gebäudes und die Freiflächen stehen grundsätzlich allen Wohnungseigentümern zu, sofern nicht Sondernutzungsrechte eingeräumt wurden.
Die Wohnung, die räumlich genau abgegrenzt ist, steht nur dem jeweiligen Eigentümer zu. Der Rest des Gebäudes und die Freiflächen stehen grundsätzlich allen Wohnungseigentümern zu, sofern nicht Sondernutzungsrechte eingeräumt wurden.
Werden Gebäudeversicherungen umgeschrieben oder automatisch gekündigt?

Bei einem Hauskauf ist es so, dass die Gebäudeversicherung automatisch vom Vorbesitzer auf den neuen Eigentümer übergeht.
Der Verkäufer muss lediglich sämtliche Versicherungsunterlagen an den neuen Käufer übergeben und dafür sorgen, dass die Versicherung von dem Eigentümerwechsel erfährt.
- Die Gebäudeversicherung ist eine der wichtigsten Versicherungen für Hausbesitzer und schützt diese vor hohen Kosten für Reparaturen nach einem Versicherungsfall. Verpflichtend ist diese aber nicht.
- Ab der Grundbuchumschreibung hat der Käufer einen Monat lang ein außerordentliches Kündigungsrecht.
- Er kann den Vertrag entweder fristlos oder zum Ende des Versicherungsjahres kündigen.
Denkmalschutz

Immobilie unter Denkmalschutz - erst informieren dann kaufen!
Historische Wohngebäude sind sehr beliebt. Wer in eine Denkmalschutz-Immobilie investieren möchte, für den wird es steuerlich interessant. Doch der Kauf birgt auch einige Fallen.
Die Denkmalverwaltung ist Ländersache, daher wird das Denkmalschutzgesetz vom jeweiligen Bundesland geregelt. Für eine Eintragung in die Denkmalliste zählen u.a. das Baujahr, die Architektur, der Seltenheitswert und die bauliche Qualität.
Wer ein denkmalgeschütztes Haus kauft, der hat deutliche Finanzierungsvorteile. Wer das Gebäude nach der Sanierung nicht zu privaten Zwecken nutzt, sondern vermieten möchte, der profitiert von den hohen Steuervorteilen einer solchen Immobilie.
Doch es gibt auch Verpflichtungen. Nämlich, das Gebäude instand zu setzen, zu modernisieren und gleichzeitig den historischen Charakter zu bewahren. Das bedeutet, dass jede noch so kleine Renovierung vorher von der Denkmalschutzbehörde genehmigt werden muss.
Die Denkmalverwaltung ist Ländersache, daher wird das Denkmalschutzgesetz vom jeweiligen Bundesland geregelt. Für eine Eintragung in die Denkmalliste zählen u.a. das Baujahr, die Architektur, der Seltenheitswert und die bauliche Qualität.
Wer ein denkmalgeschütztes Haus kauft, der hat deutliche Finanzierungsvorteile. Wer das Gebäude nach der Sanierung nicht zu privaten Zwecken nutzt, sondern vermieten möchte, der profitiert von den hohen Steuervorteilen einer solchen Immobilie.
Doch es gibt auch Verpflichtungen. Nämlich, das Gebäude instand zu setzen, zu modernisieren und gleichzeitig den historischen Charakter zu bewahren. Das bedeutet, dass jede noch so kleine Renovierung vorher von der Denkmalschutzbehörde genehmigt werden muss.
Eigentumsübertragung!

Der Eigentumsübergang, der Zeitpunkt also, an dem die Immobilie den Eigentümer wechselt, erfolgt erst mit der Eintragung des Käufers ins Grundbuch.
Des Weiteren wird zwischen dem wirtschaftlichen und dem rechtlichen Eigentumsübergang unterschieden. Im Kaufvertrag wird der Termin festgehalten, an dem die wirtschaftliche Verantwortung für die Immobilie an den Käufer übergeht. Ab diesem Moment trägt er die finanziellen Kosten und darf die Immobilie auch schon bewohnen. Rechtlich gesehen gilt er jedoch noch als Besitzer - erst mit Eintragung ins Grundbuch als Eigentümer der erworbenen Immobilie. Es lässt sich pauschal nicht vorhersagen wie lange es dauert, bis die Eintragung ins Grundbuch erfolgt ist - üblich sind sechs bis acht Wochen. Es kommt aber auch vor, dass es sich Monate hinauszögert.
